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Phänomenologie moderner Cybercrime-Delikte (§§ 202a–202c, 263a, 303a, 303b StGB) und typische Fehlerquellen der technischen Zuschreibung

Systematik des Computerstrafrechts: Ausspähen von Daten (§ 202a StGB), Computerbetrug (§ 263a StGB), Computersabotage (§ 303b StGB) und Fehlerquellen bei IP-Zuschreibungen.

Der Begriff „Cybercrime“ umfasst im deutschen Strafrecht sowohl Straftaten, die sich spezifisch gegen informationstechnische Systeme richten (Cybercrime im engeren Sinne), als auch klassische Delikte, bei denen IT als modernes Tatmittel eingesetzt wird (Cybercrime im weiteren Sinne). In beiden Feldern begegnen Strafverfolgungsbehörden und Gerichte immensen Herausforderungen bei der rechtssicheren Rekonstruktion technischer Geschehensabläufe und der Zuordnung digitaler Tatbeiträge zu einer bestimmten Person.

Die Kernstraftatbestände des Computerstrafrechts

Das Strafgesetzbuch erfasst Cybercrime primär in den Abschnitten zum Schutz des Daten- und Persönlichkeitsbereichs sowie des Vermögens:

Typische Fehlerquellen der technischen Tat- und Personenzuschreibung

Die größte Hürde im Ermittlungsverfahren ist der Beweis der Täterschaft. Häufige Fehlerquellen in behördlichen Gutachten sind:

  1. Verwechslung von Account-Inhaber und handelndem Täter: Die Registrierung eines E-Mail-Kontos, eines Cloud-Zugangs oder eines Krypto-Wallets auf einen Namen beweist für sich genommen nicht, wer zur Tatzeit an der Tastatur saß (Account-Sharing, Identitätsdiebstahl).
  2. Unzureichende Analyse von Malware-Befall: Wurde ein System im Vorfeld kompromittiert und als Botnet-Knotenpunkt oder Proxy-Relay ferngesteuert, erfolgten die Angriffe von der IP-Adresse des Betroffenen, ohne dass dieser Kenntnis oder Willen hierzu hatte.
  3. Zeitzonen-Fehler in Logfiles: Werden Zeitstempel (UTC vs. MEZ/MESZ) bei der Korrelation heterogener Logdateien nicht synchronisiert, führt dies zu fatalen Fehlschlüssen bei der Zuordnung von IP-Adressen und Verbindungsdaten.

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