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StPO-Praxisübersicht: Beschlagnahme (§ 94 StPO), Durchsicht (§ 110 StPO), Bestandsdatenauskunft (§ 100j StPO) und Funkzellenauswertung (§ 100g StPO)

Digitale Eingriffsbefugnisse der StPO im Überblick: Beschlagnahme von Datenträgern (§ 94 StPO), Durchsicht (§ 110 StPO), IP-Bestandsdaten (§ 100j StPO) und Verkehrsdaten (§ 100g StPO).

Ermittlungsmaßnahmen im digitalen Raum greifen tief in das durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung sowie in das IT-Grundrecht ein. Die Strafprozessordnung stellt den Ermittlungsbehörden einen differenzierten Kanon an Eingriffsbefugnissen zur Verfügung, der jedoch durch strenge formelle und materielle Verhältnismäßigkeitsgrenzen eingehegt ist.

1. Beschlagnahme (§ 94 StPO) und Durchsicht (§ 110 StPO)

Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, sind nach § 94 StPO in Verwahrung zu nehmen oder zu beschlagnahmen. Bei elektronischen Speichermedien ist die Relevanz vor Ort meist nicht sofort feststellbar. Daher räumt § 110 Abs. 1 und Abs. 3 StPO den Ermittlungsbehörden die Befugnis ein, Speichermedien vorläufig mitzunehmen und an der Dienststelle durchzusehen.

Wichtig für die Verteidigung: Die Durchsicht nach § 110 StPO obliegt grundsätzlich der Staatsanwaltschaft; Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (Polizeibeamte) dürfen sie nur auf Anordnung durchführen. Die Mitnahme zur Durchsicht ist keine endgültige Beschlagnahme. Ergibt die Durchsicht keine verfahrensrelevanten Spuren, sind die Datenträger unverzüglich herauszugeben bzw. die Kopien zu löschen.

2. Auskunft über Bestands- und Nutzungsdaten (§ 100j StPO)

Nach § 100j StPO können Ermittlungsbehörden von Telekommunikationsanbietern Auskunft über Bestandsdaten (Name, Anschrift, Geburtsdatum des Anschlussinhabers) verlangen, soweit dies für die Strafverfolgung erforderlich ist. Soweit die Auskunft verlangt wird, um anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen IP-Adresse den Nutzer zu bestimmen (statische IP-Zuweisung), greift nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein erhöhter Richtervorbehalt (§ 100j Abs. 2 StPO).

3. Erhebung von Verkehrsdaten und Funkzellenauswertung (§ 100g StPO)

Verkehrsdaten (wer hat wann mit wem wie lange kommuniziert, Standortdaten) dürfen nach § 100g StPO nur bei Straftaten von erheblicher Bedeutung oder mittels Telekommunikation begangenen Taten erhoben werden:

4. TKÜ (§ 100a StPO) und Online-Durchsuchung (§ 100b StPO)

Die akustische und inhaltliche Überwachung laufender Telekommunikation (TKÜ) nach § 100a StPO sowie der verdeckte Zugriff auf informationstechnische Systeme (Staatstrojaner / Online-Durchsuchung nach § 100b StPO bzw. Quellen-TKÜ nach § 100a Abs. 1 Satz 2 StPO) stellen die intensivsten Grundrechtseingriffe der StPO dar. Sie sind nur bei schwersten Katalogstraftaten zulässig, verlangen zwingend einen richterlichen Beschluss und unterliegen einem absoluten Verwertungsverbot hinsichtlich des Kernbereichs privater Lebensgestaltung (§ 100d StPO).

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